▸ Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung: Die versteckte Steuerersparnis im Nachlass
- 2. Rechtliche Grundlage: §10 Abs. 5 ErbStG
- 3. Die drei Kategorien von Nachlassverbindlichkeiten
- 4. Was ist NICHT abziehbar?
- 5. Zusammenfassung in einer Übersichtstabelle
- 6. Praktische Tipps zur Optimierung
- 7. Fazit: Nachlassverbindlichkeiten sind Ihr Vorteil
- 8. Häufig gestellte Fragen
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Einleitung: Die versteckte Steuerersparnis im Nachlass
Wer einen Nachlass erbricht, denkt zunächst an die Erbschaftsteuer. Doch viele Erben wissen nicht, dass sie diese Steuerlast durch geschickte Geltendmachung von Nachlassverbindlichkeiten erheblich senken können. Nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) mindern sogenannte „Nachlassverbindlichkeiten“ die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer erheblich. Das bedeutet: Nicht der volle Vermögenswert wird besteuert, sondern der Wert abzüglich der Schulden und Lasten des Nachlasses.
In diesem Artikel erklären wir Ihnen präzise, welche Kosten und Schulden Sie von Ihrer Erbschaftsteuer abziehen können – und welche leider nicht.
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Rechtliche Grundlage: §10 Abs. 5 ErbStG
Die Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten ist in §10 Abs. 5 ErbStG geregelt. Diese Bestimmung erlaubt es, den steuerpflichtigen Erwerb um Nachlassverbindlichkeiten zu mindern. Diese Ermäßigung ist eine der wirkungsvollsten Strategien zur Steueroptimierung im Erbfall und sollte niemals übersehen werden.
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Die drei Kategorien von Nachlassverbindlichkeiten
1. Erblasserschulden (§10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG)
Dies sind die Schulden, die der Verstorbene selbst während seines Lebens aufgebaut hat:
- Hypotheken und Grundschulden auf Immobilien
- Darlehen und Kredite bei Banken
- Offene Rechnungen von Lieferanten und Dienstleistern
- Steuerschulden des Verstorbenen (Einkommensteuer, Gewerbesteuer, USt)
- Krankheits- und Pflegekosten, die noch nicht bezahlt wurden
- Mietschulden und andere vertragliche Verbindlichkeiten
Der Verstorbene hatte eine Hypothek von 250.000€ auf sein Miethaus. Der Verkehrswert der Immobilie beträgt 500.000€. Steuerpflichtig ist nur die Differenz von 250.000€. Die Hypothek senkt die Erbschaftsteuer um einen erheblichen Betrag.
2. Erbfallschulden (§10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG)
Dies sind Verbindlichkeiten, die erst durch den Tod entstehen oder während der Nachlassabwicklung entstehen:
- Vermächtnisse (Legate) – Der Erblasser hat in seinem Testament einzelnen Personen bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge hinterlassen
- Auflagen – Der Erblasser hat bestimmte Handlungen verpflichtend angeordnet (z.B. Tierpflege, Denkmalerhalt)
- Pflichtteile – Pflichtteilberechtigte (Ehegatten, Kinder) können ihren gesetzlichen Erbteil fordern
- Erbersatzansprüche – Ansprüche von Personen, die nicht berücksichtigt wurden, aber Anspruch haben
Der Erblasser hat in seinem Testament seine Enkelin mit einem Vermächtnis von 50.000€ bedacht. Diese 50.000€ sind für den Erben, der das Vermögen erbricht, als Erbfallschuld abziehbar, wenn diese Schuld tatsächlich erfüllt wird.
3. Nachlassregelungskosten (§10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)
Diese Kosten entstehen durch die Abwicklung und Regelung des Nachlasses. Hier gibt es sowohl Einzelnachweis als auch eine hilfreiche Pauschalregelung:
Beerdigungskosten – Pauschale von 10.300€
Nach §10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG können Beerdigungskosten und Nachlassregelungskosten mit einer Pauschale von 10.300€ angesetzt werden, ohne dass Belege eingereicht werden müssen. Dies ist eine erhebliche Vereinfachung!
Wer höhere Kosten nachweisen kann, darf diese naturgemäß auch in voller Höhe abziehen. Die Pauschalregelung ist also nur ein Mindestbetrag.
Weitere Nachlassregelungskosten mit Nachweis
- Grabpflege- und Grabnutzungsgebühren für einen angemessenen Zeitraum
- Testamentseröffnung beim Nachlassgericht
- Erbscheingebühren (bei Fehlen eines Testaments)
- Nachlassverwalter-Gebühren (falls ein Nachlassverwalter eingesetzt wurde)
- Steuerberatungskosten speziell für die Erbschaftsteuererklärung
- Notargebühren für Nachlassangelegenheiten
- Maklergebühren für den Verkauf von Nachlassvermögen
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Was ist NICHT abziehbar?
Genauso wichtig wie die Kenntnis abziehbarer Kosten ist es, zu wissen, welche Kosten das Finanzamt nicht anerkennt:
- Eigene Kosten des Erben: Reisekosten zur Beerdigung, Aufwendungen für Trauerkleider, Verdienstausfall des Erben
- Erbauseinandersetzungskosten: Kosten für Streitigkeiten zwischen mehreren Erben um die Aufteilung des Nachlasses
- Verwaltungskosten nach dem Erbfall: Kosten der Verwaltung des bereits ererbten Vermögens gehören nicht mehr zu den Nachlassregelungskosten
- Rechtsstreitigkeiten: Kosten für Erbauseinandersetzungsprozesse zwischen den Erben
- Steuerberatungskosten für Vermögensangelegenheiten: Nur die Kosten speziell für die Erbschaftsteuererklärung sind abziehbar
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Zusammenfassung in einer Übersichtstabelle
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Praktische Tipps zur Optimierung
- Alle Rechnungen sammeln: Heben Sie alle Belege für Nachlassregelungskosten auf. Sie könnten den 10.300€ Pauschbetrag übersteigen.
- Rechtzeitig Steuerberater einschalten: Die Kosten dafür sind abziehbar! Ein Steuerberater hilft Ihnen auch bei der Optimierung.
- Schulden dokumentieren: Bei Erblasserschulden sollten Sie Belege haben (Kreditverträge, Hypothekenbriefe, Rechnungen).
- Vermächtnisse zeitnah erfüllen: Je schneller Sie Vermächtnisse erfüllen, desto schneller können sie als Schuld geltend gemacht werden.
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Fazit: Nachlassverbindlichkeiten sind Ihr Vorteil
Nachlassverbindlichkeiten sind ein oft unterschätztes Instrument zur Minimierung der Erbschaftsteuer. Indem Sie Erblasserschulden, Erbfallschulden und Nachlassregelungskosten vollständig geltend machen, können Sie Ihre Steuerlast um tausende Euro senken. Die Pauschalregelung von 10.300€ für Beerdigungskosten bietet dabei eine willkommene Vereinfachung.
Besonders wichtig: Halten Sie alle Belege auf und besprechen Sie Ihre Situation frühzeitig mit einem Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Stand: März 2026.