Jobrad und E-Bike steuerlich

Jobrad und E-Bike steuerlich: Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG, 1%-Regelung bei Gehaltsumwandlung, S-Pedelecs - vollständiger Steuerleitfaden.

Inhaltsverzeichnis

01
Das Jobrad: Warum es immer beliebter wird

Immer mehr Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern Fahrräder und E-Bikes zur Verfügung – sei es zur privaten Nutzung oder zum Pendeln zur Arbeit. Das ist klimafreundlich, gesundheitsfördernd und für den Arbeitgeber oft kostengünstiger als Dienstautos. Doch wie werden solche Diensträder und Jobrads steuerlich behandelt? Gibt es einen Steuervorteil? Und wie unterscheidet sich ein einfaches Fahrrad vom E-Bike oder S-Pedelec?

Die steuerliche Behandlung ist überraschend differenziert – und mit der richtigen Gestaltung können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer erhebliche Steuervorteile nutzen.

02
Die Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 37 EStG

Die entscheidende Norm ist § 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz (EStG). Sie regelt die steuerliche Behandlung von Fahrrädern und E-Bikes, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt:

▸ § 3 Nr. 37 EStG

„Leistungen des Arbeitgebers für Fahrräder und Elektrofahrräder (Pedelecs und E-Bikes), die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt, sind steuerfrei, wenn die Fahrräder und Elektrofahrräder über eine maximale Nenndauerleistung von 4 Kilowatt und eine maximale bauartbedingte Geschwindigkeit von 25 km/h verfügen.“

Kurz zusammengefasst: Normale Fahrräder und einfache E-Bikes (bis 25 km/h) sind steuerfrei, wenn sie vom Arbeitgeber überlassen werden. Das ist eine wichtige Ausnahme vom allgemeinen Regelwerk der Lohnsteuer.

03
Unterscheidung: Überlassung vs. Gehaltsumwandlung

Ein kritischer Unterschied ist, ob das Fahrrad als Zusatzleistung überlassen wird oder ob der Arbeitnehmer sein Gehalt reduziert, um das Fahrrad zu „kaufen“:

Variante A: Überlassung als Zusatzleistung (steuerfrei)

Der Arbeitgeber stellt das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn zur Verfügung. Dies ist nach § 3 Nr. 37 EStG komplett steuerfrei – sowohl beim Arbeitnehmer als auch für die Sozialversicherung.

  • Keine Lohnsteuer
  • Keine Solidaritätszuschlag
  • Keine Kirchensteuer
  • Keine Sozialversicherungsbeiträge

Variante B: Gehaltsumwandlung (geldwerter Vorteil)

Der Arbeitnehmer verzichtet auf Lohn, um dafür ein Fahrrad zu bekommen. Das ist eine andere Situation: Es ist keine reine „Überlassung“, sondern ein Tausch. Hier wird es steuerlich kompliziert.

Bei Gehaltsumwandlung entsteht ein geldwerter Vorteil, der nach der 1%-Regelung bewertet wird:

▸ Wichtig

Für Fahrräder und E-Bikes gilt nicht die volle 1%-Regelung, sondern eine Spezialregelung: Es gilt 1 % von 1/4 des unverbindlichen Preisvorschlags (UVP) pro Monat – was faktisch nur 0,25 % des UVP pro Monat ergibt.

04
Praxisbeispiel: Gehaltsumwandlung bei einem E-Bike

Szenario: Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber ein E-Bike im Wert von 2.000 Euro UVP. Der Arbeitgeber bietet eine Gehaltsumwandlung an: Der Arbeitnehmer verzichtet auf 150 Euro Bruttolohn pro Monat für 12 Monate.

Steuerliche Behandlung:

  • UVP des E-Bikes: 2.000 Euro
  • 1/4 davon: 500 Euro
  • 1 % davon pro Monat: 5 Euro
  • Pro Jahr = 60 Euro geldwerter Vorteil

Der Arbeitnehmer muss 60 Euro im Jahr als Einkommen versteuern – deutlich unter dem Gegenwert (150 Euro × 12 = 1.800 Euro Lohnverzicht). Das ist ein echter Steuervorteil!

05
S-Pedelecs: Die kritische Grenze

S-Pedelecs sind Elektrofahrräder, die bis 45 km/h beschleunigen können. Sie sind nicht mehr im Anwendungsbereich von § 3 Nr. 37 EStG. Stattdessen werden sie wie Kfz (Kraftfahrzeuge) besteuert.

S-Pedelecs bei Überlassung:

Ein S-Pedelec, das der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, wird nicht nach § 3 Nr. 37 EStG bewertet, sondern nach den Kfz-Regeln. Es gilt die 1%-Regelung für Dienstautos, aber mit reduzierter Grundlage: 1 % von 1/4 des Bruttolistenpreises (BLP) pro Monat (also 0,25 % für S-Pedelecs mit E-Antrieb).

▸ Achtung

Ein S-Pedelec mit UVP von 3.000 Euro wird bei Überlassung anders besteuert als ein einfaches E-Bike! Es entsteht ein Steuervorteil, der aber geringer ausfällt als bei normalen E-Bikes.

06
Perspektive des Arbeitgebers: Betriebsausgaben und Vorsteuer

Auch der Arbeitgeber profitiert steuerlich:

Betriebsausgabe:

Der Arbeitgeber kann die Leasingrate oder den Kaufpreis des Fahrrads als Betriebsausgabe oder Herstellungskosten vollständig abziehen – unabhängig davon, ob das Fahrrad steuerfrei beim Arbeitnehmer ist.

Vorsteuerabzug:

Auf die Leasingrate oder den Kaufpreis kann der Arbeitgeber die Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen, sofern das Fahrrad für den Betriebsbetrieb genutzt wird (was bei einem Dienstrad immer der Fall ist).

Das macht Jobrad-Angebote für Arbeitgeber besonders attraktiv: Sie erhalten volle Kostendeckung plus Vorsteuerabzug.

07
Selbstständige und Unternehmer: Fahrräder als Betriebsvermögen

Wenn Sie selbstständig oder Unternehmer sind und sich ein Fahrrad für betriebliche Zwecke anschaffen, gilt eine andere Rechnung:

Abschreibung (AfA):

Fahrräder (auch E-Bikes) sind Betriebsvermögen mit einer Nutzungsdauer von 7 Jahren. Sie können die Anschaffungskosten über 7 Jahre als Abschreibung (AfA) geltend machen:

  • E-Bike für 2.000 Euro → 286 Euro pro Jahr Betriebsausgabe
  • Gesamtabschreibung: 2.000 Euro ÷ 7 Jahre

Betriebsausgabe:

Laufende Betriebskosten (Reparatur, Wartung, Versicherung) sind direkt als Betriebsausgaben abziehbar.

08
Zusammenfassung für Arbeitnehmer: Der beste Weg

▸ Empfehlung

Insistieren Sie darauf, dass Ihr Arbeitgeber das Jobrad/E-Bike als Zusatzleistung überlässt, nicht als Gehaltsumwandlung. Das ist steuerlich am günstigsten – Sie erhalten ein kostenloses Fahrrad ohne jede Steuerbelastung.

Falls Ihr Arbeitgeber nur eine Gehaltsumwandlung anbietet: Bei einem E-Bike ist die Regelung immer noch sehr vorteilhaft (0,25 % des UVP pro Monat als geldwerter Vorteil). Nutzen Sie diesen Steuervorteil!

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Zusätzliche Vorteile von Jobrad-Programmen

  • Versicherung oft inklusive: Viele Arbeitgeber versichern das Fahrrad gegen Diebstahl und Schäden – das ist ebenfalls ein steuerfrei geldwerter Vorteil.
  • Vergünstigter Bezug: Der Arbeitgeber handelt Mengenrabatte aus, sodass der Arbeitnehmer ein besseres Fahrrad bekommt.
  • Umweltbonus: Beim Fahren zur Arbeit sparen Sie Parkgebühren und Benzin – ein echtes Plus für den Geldbeutel.

10
Fazit

Jobrads und E-Bikes sind eine Win-Win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer erhält ein kostenloses oder stark rabattiertes Fahrrad mit minimalem Steuervorteil (oder gar keinem, wenn es als reine Zusatzleistung gewährt wird). Der Arbeitgeber kann die Kosten vollständig abziehen und erhält Vorsteuerabzug.

Die Gestaltung ist entscheidend: Achten Sie darauf, dass das Fahrrad als Zusatzleistung überlassen wird, nicht als Gehaltsumwandlung – dann ist alles steuerfrei. Und lassen Sie sich nicht von S-Pedelecs abschrecken; auch hier gibt es steuerliche Gestaltungsspielräume.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Stand: März 2026.

11
Häufig gestellte Fragen


Muss ich das Jobrad versteuern?
Nur, wenn es als Gehaltsumwandlung gewährt wird – und dann sehr gering (0,25 % des UVP pro Monat nach § 3 Nr. 37 EStG). Bei reiner Überlassung als Zusatzleistung ist das Jobrad völlig steuerfrei für Sie.

Was ist mit privater Nutzung des Jobrads?
§ 3 Nr. 37 EStG macht keine Unterscheidung zwischen beruflicher und privater Nutzung. Die Steuerfreiheit gilt auch, wenn Sie das Fahrrad privat nutzen – das ist eine großzügige Regelung für Arbeitnehmer.

Wie wird die 0,25%-Regelung bei Gehaltsumwandlung berechnet?
Bei Gehaltsumwandlung wird 1 % von 1/4 des unverbindlichen Preisvorschlags (UVP) pro Monat berechnet. Bei einem E-Bike für 2.000 Euro UVP ergibt sich: 2.000 € ÷ 4 × 1 % = 5 Euro geldwerter Vorteil pro Monat.

Welche Geschwindigkeit unterscheidet E-Bikes von S-Pedelecs?
Normal E-Bikes und Pedelecs haben eine maximale bauartbedingte Geschwindigkeit bis 25 km/h und sind nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei. S-Pedelecs bis 45 km/h gelten als Kraftfahrzeuge und werden nach Kfz-Regeln besteuert.

Kann der Arbeitgeber das Jobrad als Betriebsausgabe abziehen?
Ja, der Arbeitgeber kann die Leasingrate oder den Kaufpreis als Betriebsausgabe vollständig abziehen und die Mehrwertsteuer als Vorsteuer zurückfordern – unabhängig davon, ob die Überlassung für den Arbeitnehmer steuerfrei ist.

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Viktor Schmidt – Steuerberater bei taxelite consulting
Über den Autor

Viktor Schmidt

Steuerberater & Gründer, taxelite consulting

Viktor Schmidt ist zugelassener Steuerberater und Gründer von taxelite consulting. Er begann seine Laufbahn mit einem dualen Studium bei der Finanzverwaltung NRW in Nordkirchen und sammelte anschließend mehrjährige Erfahrung bei Ernst & Young – zunächst im Bereich International Tax, dann als Spezialist für Real Estate Tax. Nach Stationen als Group Tax Manager bei der KanAm Grund Group sowie als Steuerreferent bei Lensing Media gründete er 2024 taxelite consulting. Parallel absolvierte er erfolgreich das Steuerberaterexamen an der Steuer-Fachschule Dr. Endriss und schloss einen Master of Arts in Taxation an der Hochschule Aalen ab. Heute berät er Unternehmen, Selbstständige und Immobilienbesitzer deutschlandweit – vollständig digital, standortunabhängig und mit dem Anspruch, Steuerberatung strategisch, klar und lösungsorientiert zu denken.

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