Kinder im Steuerrecht

Kinder im Steuerrecht: Kindergeld, Kinderfreibetrag, Ausbildungsfreibetrag, Kinderbetreuungskosten - optimieren Sie alle steuerlichen Vorteile für Eltern.

Inhaltsverzeichnis

01
Überblick: Das deutsche System der Kinderförderung

Das deutsche Steuerrecht ist kinderfreundlich – für Eltern gibt es vielfältige Möglichkeiten, Ausgaben und Einkünfte im Zusammenhang mit Kindern steuerlich geltend zu machen. Das System ist jedoch komplex: Kindergeld, Kinderfreibetrag, Unterhalt, Ausbildungskosten, Kinderbetreuungskosten – viele Eltern wissen nicht, welche Optionen ihnen offenstehen und wie sie diese optimal nutzen.

In diesem Artikel zeigen wir die wichtigsten steuerlichen Möglichkeiten für Eltern und erklären, wie Sie diese richtig anwenden.

02
Wann ist ein Kind steuerlich zu berücksichtigen?

Nach § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) zählen Kinder dann zu den berücksichtigungsfähigen Personen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Unter 18 Jahren: Alle Kinder unter 18 Jahren werden automatisch berücksichtigt (unabhängig von Ausbildungsstatus).
  • 18 bis 25 Jahre: Kinder zwischen 18 und 25 Jahren werden berücksichtigt, wenn sie sich in einer Berufsausbildung befinden oder ein Studium absolvieren (auch Zweitausbildung).
  • Ohne Altersgrenze: Kinder, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht für sich selbst sorgen können – unabhängig vom Alter.

Ein weiteres wichtiges Kriterium: Das Kind muss in Deutschland, einem EU-/EWR-Land oder der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sein, oder Sie müssen einen steuerlichen Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag haben.

03
Kindergeld vs. Kinderfreibetrag: Der entscheidende Unterschied

Das deutsche System kennt zwei parallel existierende Systeme zur Förderung von Kindern: Kindergeld und Kinderfreibetrag. Beide können nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden – das Finanzamt führt automatisch eine „Günstigerprüfung“ durch und gewährt das für Sie vorteilhaftere System.

Das Kindergeld (§ 31 EStG):

Kindergeld ist eine monatliche Geldzahlung, die an den Leistungsberechtigten (in der Regel ein Elternteil) ausgezahlt wird. Es wird direkt von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.

Kindergeld 2025/2026 Betrag pro Monat
2025: 255 Euro pro Kind
2026: 259 Euro pro Kind

Wichtig: Seit dem 1. Januar 2023 ist die Kindergeld-Höhe unabhängig von der Kinderzahl. Das erste, zweite und jedes weitere Kind erhält den gleichen Betrag.

Der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG):

Der Kinderfreibetrag ist ein Freibetrag, der Ihr zu versteuerndes Einkommen reduziert. Er wird bei der Einkommensteuerberechnung berücksichtigt.

Kinderfreibetrag 2025/2026 Betrag pro Kind und Jahr
2025 – Grundfreibetrag: 3.336 Euro pro Elternteil
2025 – BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung): 1.464 Euro pro Elternteil
2025 – Insgesamt: 9.600 Euro pro Kind pro Jahr (4.800 € pro Elternteil)
2026 – Neue Werte:
2026 – Grundfreibetrag: 6.828 Euro pro Kind pro Jahr
2026 – BEA-Freibetrag: 2.928 Euro pro Kind pro Jahr
2026 – Insgesamt: 9.756 Euro pro Kind pro Jahr (4.878 € pro Elternteil)

Die Günstigerprüfung vergleicht: Wenn die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag höher ist als das gezahlte Kindergeld, wählt das Finanzamt automatisch den Kinderfreibetrag und verrechnet das Kindergeld damit. Bei niedrigem Einkommen (niedrigem Steuersatz) ist meist das Kindergeld günstiger.

04
Ausbildungsfreibetrag: Für auswärtig untergebrachte Kinder

Wenn Ihr Kind für seine Ausbildung oder sein Studium von zu Hause weggezogen ist, können Sie den Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG geltend machen. Dieser beträgt derzeit 1.200 Euro pro Jahr (2025).

Voraussetzungen für den Ausbildungsfreibetrag:

  • Das Kind ist mindestens 18 Jahre alt
  • Das Kind ist in einer Berufsausbildung oder einem Studium
  • Das Kind wohnt auswärtig (nicht mehr im elterlichen Haushalt)
  • Sie haben noch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag für dieses Kind

Tipp: Den Ausbildungsfreibetrag müssen Sie aktiv in Ihrer Steuererklärung beantragen (Anlage Kind). Er wird nur anteilig gewährt, wenn das Kind im Laufe des Jahres umzieht oder die Ausbildung wechselt – für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

05
Unterhalt an Kinder: Steuerliche Abzugsfähigkeit

Unterhaltszahlungen an Kinder, für die Sie keinen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden (§ 33a EStG).

Der Unterhaltshöchstbetrag liegt 2025 bei 11.604 Euro und entspricht dem steuerlichen Grundfreibetrag. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die 624 Euro übersteigen, werden angerechnet.

▸ Wichtig

Wenn Sie für ein Kind Kindergeld oder Kinderfreibetrag erhalten, können Sie für dieses Kind keine Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung abziehen. Diese Regelung gilt nur für Kinder ohne Kindergeld-/Kinderfreibetrag-Anspruch (z. B. Kinder über 25 Jahre oder Kinder im Ausland ohne EU/EWR).

06
Kinderbetreuungskosten: Oft übersehen

Kinderbetreuungskosten sind ein oft übersehener Steuerabzug. Eltern können gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG bis zu 2/3 der Betreuungskosten, maximal jedoch 4.000 Euro pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben abziehen.

Betreuungskosten, die steuerlich anerkannt werden:

  • Kita, Krippe, Kindergarten
  • Tagesmütter und Tagesväter
  • Haushaltshilfen (für Betreuungsleistungen)
  • Hort und ähnliche Einrichtungen

Voraussetzungen: Das Kind muss unter 14 Jahren alt sein. Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen (keine Barzahlungen!). Der Abzug gilt unabhängig davon, ob ein oder beide Elternteile erwerbstätig sind.

07
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende Eltern können den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG in Anspruch nehmen. Dieser beträgt:

  • 4.260 Euro für das erste Kind
  • Zusätzlich 240 Euro für jedes weitere Kind

Voraussetzungen: Sie müssen alleinstehend sein (kein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt), und mindestens ein Kind muss bei Ihnen wohnen, für das Sie Kindergeld oder Kinderfreibetrag erhalten.

Wichtig: Die Steuerklasse II beinhaltet automatisch den Entlastungsbetrag. Wenn Sie nicht in Steuerklasse II sind, müssen Sie ihn in der Steuererklärung beantragen.

08
Zusammenfassung: Checkliste für Eltern

Steuerliche Möglichkeit Maximaler Betrag 2025 Voraussetzung
Kindergeld 255 Euro/Monat Kind unter 18 (oder bis 25 in Ausbildung)
Kinderfreibetrag 9.600 Euro/Jahr Günstigerprüfung – Finanzamt entscheidet
Kinderbetreuungskosten 4.000 Euro/Kind Kind unter 14 Jahren
Ausbildungsfreibetrag 1.200 Euro/Jahr Kind ab 18, auswärtig untergebracht
Entlastungsbetrag Alleinerziehende 4.260 Euro + 240/weiteres Kind Alleinstehend, Kind im Haushalt
Unterhalt (§ 33a EStG) 11.604 Euro/Jahr Kein Kindergeld-Anspruch für das Kind

09
Häufige Fehler, die Eltern machen

Typische Fehler bei der steuerlichen Behandlung von Kinderkosten:

  • Kinderbetreuungskosten vergessen: Viele Eltern geben Kita- und Tagesmutterkosten nicht in der Steuererklärung an, obwohl diese abzugsfähig sind.
  • Ausbildungsfreibetrag übersehen: Der Freibetrag für auswärtig wohnende Kinder in Ausbildung muss aktiv beantragt werden – er wird nicht automatisch gewährt.
  • Barzahlung von Betreuungskosten: Kinderbetreuungskosten werden nur anerkannt, wenn Sie per Überweisung bezahlt haben. Barzahlungen werden nicht akzeptiert.
  • Entlastungsbetrag nicht beantragt: Alleinerziehende versäumen manchmal, den Entlastungsbetrag in der Steuererklärung zu beantragen, wenn sie nicht in Steuerklasse II sind.
  • Kind über 25 falsch eingestuft: Kinder über 25 Jahren können in bestimmten Fällen noch berücksichtigt werden (z. B. bei Behinderung oder wenn sie wegen Zweitausbildung noch studieren).

10
Fazit: Optimieren Sie Ihre Steuererklärung

Das deutsche Steuerrecht bietet Eltern zahlreiche Möglichkeiten, Ausgaben und Einkünfte im Zusammenhang mit ihren Kindern steuerlich zu nutzen. Das Kindergeld und der Kinderfreibetrag sind bekannte Möglichkeiten, aber die Kinderbetreuungskosten, der Ausbildungsfreibetrag und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende werden häufig übersehen.

Um alle Vorteile optimal zu nutzen, empfiehlt es sich, die Steuererklärung sorgfältig auszufüllen und gegebenenfalls professionelle Steuerberatung in Anspruch zu nehmen.

11
Häufig gestellte Fragen

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Die Günstigerprüfung – Das Finanzamt entscheidet automatisch:

Das Finanzamt prüft automatisch, was für Sie günstiger ist: Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Bei höherem Einkommen ist oft der Kinderfreibetrag günstiger (weil er einen höheren Steuervorteil bringt). Bei niedrigerem Einkommen ist Kindergeld meist besser.

▸ Tipp

Sie müssen sich nicht selbst entscheiden. Das Finanzamt macht die Günstigerprüfung automatisch in Ihrer Steuererklärung. Sie erhalten das für Sie optimale Ergebnis.

04
Ausbildungsfreibetrag: Für auswärtig untergebrachte Kinder

Nach § 33a Abs. 2 EStG können Sie für ein volljähriges Kind, das sich in einer Berufsausbildung oder einem Studium befindet und auswärtig untergebracht ist (also nicht zuhause wohnt), einen zusätzlichen Ausbildungsfreibetrag geltend machen:

▸ Ausbildungsfreibetrag 2025/2026

1.200 Euro pro Jahr (100 Euro pro Monat)

Dieser Freibetrag wird zusätzlich zum Kinderfreibetrag gewährt und ist an folgende Bedingungen gebunden:

  • Das Kind muss über 18 Jahre alt sein.
  • Das Kind muss sich in einer anerkannten Berufsausbildung befinden oder studieren.
  • Das Kind muss auswärtig untergebracht sein (nicht in Ihrem Haushalt wohnen) – also typischerweise im Wohnheim oder in einer Mietwohnung in der Universitätsstadt.

Praxisbeispiel: Ihr Sohn studiert in München und wohnt dort in einer Studentenbude. Sie können zusätzlich zum Kinderfreibetrag auch den Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro pro Jahr geltend machen – und zusätzlich die tatsächlichen Unterhaltskosten, falls diese höher sind.

05
Unterhalt an Kinder: Steuerliche Abzugsfähigkeit

Eine wichtige Situation ist, wenn Eltern getrennt sind oder der Unterhalt zweckmäßig über eine „Unterhaltszahlung“ läuft. Unterhaltszahlungen können unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG geltend gemacht werden.

Wann sind Unterhaltsleistungen steuerlich abziehbar?

Unterhaltsleistungen für Kinder können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn:

  • Das Kind älter als 25 Jahre ist und nicht mehr als unterhaltsberechtigtes Kind berücksichtigt wird, ODER
  • Das Kind im Ausland lebt und dort nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, ODER
  • Das Kind zwar unter 25 Jahre alt ist, aber nicht der Finanzamts-Definition einer Berufsausbildung unterliegt (z.B. arbeitet statt zu studieren).
▸ Wichtige Voraussetzung ab 2025

Unterhaltsleistungen müssen per Banküberweisung erfolgen, um steuerlich anerkannt zu werden. Barzahlungen sind ab 2025 nicht mehr zulässig – auch nicht bei Verwandten oder im Ausland.

Die Beträge für 2025:

Der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen liegt 2025 bei 12.096 Euro pro Jahr pro Kind. Zusätzlich gibt es einen Anrechnungsfreibetrag von 624 Euro (insgesamt also 12.720 Euro), um das Einkommen des Kindes zu berücksichtigen.

Begünstigt sind: Typische Unterhaltsaufwendungen wie Wohnung, Ernährung, Kleidung, Genussmittel, Versicherungsbeiträge und Ausbildungskosten.

06
Kinderbetreuungskosten: Oft übersehen

Viele Eltern wissen nicht, dass Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar sind. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können Sie folgende Kosten geltend machen:

  • Kindergarten
  • Vorschule
  • Krippe / Kindertagespflege
  • Babysitter (auch für Notfallbetreuung)
  • Ferienbetreuung
  • Schulhorte
▸ Regelung

2/3 der Kosten, maximal 4.000 Euro pro Kind pro Jahr, können als Sonderausgaben abgezogen werden.

Praxisbeispiel: Ihr Kind besucht Kindergarten für 300 Euro pro Monat (= 3.600 Euro pro Jahr). Sie können 2/3 davon geltend machen: 2.400 Euro pro Jahr – das ergibt bei 42 % Grenzsteuersatz eine Steuerersparnis von etwa 1.000 Euro pro Jahr!

07
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende Eltern erhalten zusätzlich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG:

▸ 2025/2026

4.260 Euro pro Jahr, plus 240 Euro pro weiterem Kind

Dieser Betrag wird als Steuerklasse II (statt Klasse I) bereits bei der Lohnsteuer berücksichtigt. Voraussetzung: Sie sind unverheiratet und haben mindestens ein Kind, für das Sie Kindergeld oder Kinderfreibetrag erhalten.

08
Zusammenfassung: Checkliste für Eltern

▸ Was Sie tun sollten

  1. Kindergeld-Antrag: Bei der Familienkasse stellen (einmalig).
  2. Kinderfreibetrag: Wird automatisch in der Steuererklärung berücksichtigt und mit Kindergeld verrechnet.
  3. Ausbildungsfreibetrag: Falls Ihr Kind auswärts studiert/ausbildet wird – in der Steuererklärung angeben.
  4. Kinderbetreuungskosten: Belege sammeln und in der Steuererklärung eintragen (Rechnung vom Kindergarten/Krippe, Babysitter-Rechnungen).
  5. Unterhaltszahlungen: Falls relevant – unbedingt per Banküberweisung nachweisen (ab 2025).
  6. Alleinerziehend? Steuerklasse II beantragen (Form beim Finanzamt).

09
Häufige Fehler, die Eltern machen

Fehler 1: Kinderbetreuungskosten nicht abziehen

Viele Eltern kennen diese Möglichkeit nicht und zahlen mehr Steuern als nötig. Bewahren Sie alle Rechnungen auf!

Fehler 2: Bargeldzahlungen für Unterhalt leisten

Ab 2025 werden Barzahlungen für Unterhalt steuerlich nicht mehr anerkannt. Nutzen Sie Überweisungen!

Fehler 3: Ausbildungsfreibetrag vergessen

Wenn Ihr Kind auswärts studiert, ist ein zusätzlicher Freibetrag von 1.200 Euro pro Jahr möglich – das wird oft übersehen.

10
Fazit: Optimieren Sie Ihre Steuererklärung

Das deutsche Steuerrecht bietet Eltern großzügige Möglichkeiten, ihre finanzielle Last zu reduzieren. Das System mit Kindergeld, Kinderfreibetrag, Ausbildungsfreibetrag, Kinderbetreuungskosten und Entlastungsbetrag ist zwar komplex – doch wer es versteht, kann erhebliche Steuern sparen.

Der Schlüssel ist eine genaue Steuererklärung. Vergessen Sie nicht: Das Finanzamt macht die Günstigerprüfung automatisch, aber nur wenn Sie die relevanten Posten eintragen. Mit taxelite.de haben Sie einen Partner, der Ihre Familie optimal berät.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Stand: März 2026.

11
Häufig gestellte Fragen


Werden Kindergeld und Kinderfreibetrag gleichzeitig gewährt?
Nein, Sie erhalten nur das für Sie günstigere System. Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch und gewährt entweder Kindergeld (monatlich ca. 259 Euro) oder den Kinderfreibetrag (ca. 9.756 Euro pro Kind pro Jahr ab 2026).

Bis zu welchem Alter wird ein Kind bei den Steuern berücksichtigt?
Kinder bis 18 Jahre werden automatisch berücksichtigt. Zwischen 18 und 25 Jahren wird ein Kind berücksichtigt, wenn es in Ausbildung oder Studium ist. Behinderte Kinder werden ohne Altersgrenze berücksichtigt, wenn Sie für sie sorgen.

Kann ich Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen?
Ja, 2/3 der Kinderbetreuungskosten (maximal 4.000 Euro pro Kind pro Jahr) können als Sonderausgaben abgezogen werden – einschließlich Kindergarten, Krippe, Babysitter und Ferienbetreuung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Was ist der Ausbildungsfreibetrag und wer hat Anspruch darauf?
Der Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro pro Jahr (§ 33a Abs. 2 EStG) wird zusätzlich zum Kinderfreibetrag gewährt, wenn das über 18-jährige Kind auswärtig untergebracht ist und sich in Berufsausbildung oder Studium befindet.

Wie können Unterhaltsleistungen an Kinder geltend gemacht werden?
Unterhaltsleistungen an Kinder über 25 Jahren oder an Kinder im Ausland können bis 12.096 Euro pro Jahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden – allerdings nur per Banküberweisung, nicht bar (ab 2025).

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Viktor Schmidt – Steuerberater bei taxelite consulting
Über den Autor

Viktor Schmidt

Steuerberater & Gründer, taxelite consulting

Viktor Schmidt ist zugelassener Steuerberater und Gründer von taxelite consulting. Er begann seine Laufbahn mit einem dualen Studium bei der Finanzverwaltung NRW in Nordkirchen und sammelte anschließend mehrjährige Erfahrung bei Ernst & Young – zunächst im Bereich International Tax, dann als Spezialist für Real Estate Tax. Nach Stationen als Group Tax Manager bei der KanAm Grund Group sowie als Steuerreferent bei Lensing Media gründete er 2024 taxelite consulting. Parallel absolvierte er erfolgreich das Steuerberaterexamen an der Steuer-Fachschule Dr. Endriss und schloss einen Master of Arts in Taxation an der Hochschule Aalen ab. Heute berät er Unternehmen, Selbstständige und Immobilienbesitzer deutschlandweit – vollständig digital, standortunabhängig und mit dem Anspruch, Steuerberatung strategisch, klar und lösungsorientiert zu denken.

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