▸ Inhaltsverzeichnis
- 1. Das Jobrad: Warum es immer beliebter wird
- 2. Die Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 37 EStG
- 3. Unterscheidung: Überlassung vs. Gehaltsumwandlung
- 4. Praxisbeispiel: Gehaltsumwandlung bei einem E-Bike
- 5. S-Pedelecs: Die kritische Grenze
- 6. Perspektive des Arbeitgebers: Betriebsausgaben und Vorsteuer
- 7. Selbstständige und Unternehmer: Fahrräder als Betriebsvermögen
- 8. Zusammenfassung für Arbeitnehmer: Der beste Weg
- 9. Zusätzliche Vorteile von Jobrad-Programmen
- 10. Häufig gestellte Fragen
- 11. Fazit
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Das Jobrad: Warum es immer beliebter wird
Immer mehr Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern Fahrräder und E-Bikes zur Verfügung – sei es zur privaten Nutzung oder zum Pendeln zur Arbeit. Das ist klimafreundlich, gesundheitsfördernd und für den Arbeitgeber oft kostengünstiger als Dienstautos. Doch wie werden solche Diensträder und Jobrads steuerlich behandelt? Gibt es einen Steuervorteil? Und wie unterscheidet sich ein einfaches Fahrrad vom E-Bike oder S-Pedelec?
Die steuerliche Behandlung ist überraschend differenziert – und mit der richtigen Gestaltung können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer erhebliche Steuervorteile nutzen.
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Die Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 37 EStG
Die entscheidende Norm ist § 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz (EStG). Sie regelt die steuerliche Behandlung von Fahrrädern und E-Bikes, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt:
„Leistungen des Arbeitgebers für Fahrräder und Elektrofahrräder (Pedelecs und E-Bikes), die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt, sind steuerfrei, wenn die Fahrräder und Elektrofahrräder über eine maximale Nenndauerleistung von 4 Kilowatt und eine maximale bauartbedingte Geschwindigkeit von 25 km/h verfügen.“
Kurz zusammengefasst: Normale Fahrräder und einfache E-Bikes (bis 25 km/h) sind steuerfrei, wenn sie vom Arbeitgeber überlassen werden. Das ist eine wichtige Ausnahme vom allgemeinen Regelwerk der Lohnsteuer.
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Unterscheidung: Überlassung vs. Gehaltsumwandlung
Ein kritischer Unterschied ist, ob das Fahrrad als Zusatzleistung überlassen wird oder ob der Arbeitnehmer sein Gehalt reduziert, um das Fahrrad zu „kaufen“:
Variante A: Überlassung als Zusatzleistung (steuerfrei)
Der Arbeitgeber stellt das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn zur Verfügung. Dies ist nach § 3 Nr. 37 EStG komplett steuerfrei – sowohl beim Arbeitnehmer als auch für die Sozialversicherung.
- Keine Lohnsteuer
- Keine Solidaritätszuschlag
- Keine Kirchensteuer
- Keine Sozialversicherungsbeiträge
Variante B: Gehaltsumwandlung (geldwerter Vorteil)
Der Arbeitnehmer verzichtet auf Lohn, um dafür ein Fahrrad zu bekommen. Das ist eine andere Situation: Es ist keine reine „Überlassung“, sondern ein Tausch. Hier wird es steuerlich kompliziert.
Bei Gehaltsumwandlung entsteht ein geldwerter Vorteil, der nach der 1%-Regelung bewertet wird:
Für Fahrräder und E-Bikes gilt nicht die volle 1%-Regelung, sondern eine Spezialregelung: Es gilt 1 % von 1/4 des unverbindlichen Preisvorschlags (UVP) pro Monat – was faktisch nur 0,25 % des UVP pro Monat ergibt.
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Praxisbeispiel: Gehaltsumwandlung bei einem E-Bike
Szenario: Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber ein E-Bike im Wert von 2.000 Euro UVP. Der Arbeitgeber bietet eine Gehaltsumwandlung an: Der Arbeitnehmer verzichtet auf 150 Euro Bruttolohn pro Monat für 12 Monate.
Steuerliche Behandlung:
- UVP des E-Bikes: 2.000 Euro
- 1/4 davon: 500 Euro
- 1 % davon pro Monat: 5 Euro
- Pro Jahr = 60 Euro geldwerter Vorteil
Der Arbeitnehmer muss 60 Euro im Jahr als Einkommen versteuern – deutlich unter dem Gegenwert (150 Euro × 12 = 1.800 Euro Lohnverzicht). Das ist ein echter Steuervorteil!
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S-Pedelecs: Die kritische Grenze
S-Pedelecs sind Elektrofahrräder, die bis 45 km/h beschleunigen können. Sie sind nicht mehr im Anwendungsbereich von § 3 Nr. 37 EStG. Stattdessen werden sie wie Kfz (Kraftfahrzeuge) besteuert.
S-Pedelecs bei Überlassung:
Ein S-Pedelec, das der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, wird nicht nach § 3 Nr. 37 EStG bewertet, sondern nach den Kfz-Regeln. Es gilt die 1%-Regelung für Dienstautos, aber mit reduzierter Grundlage: 1 % von 1/4 des Bruttolistenpreises (BLP) pro Monat (also 0,25 % für S-Pedelecs mit E-Antrieb).
Ein S-Pedelec mit UVP von 3.000 Euro wird bei Überlassung anders besteuert als ein einfaches E-Bike! Es entsteht ein Steuervorteil, der aber geringer ausfällt als bei normalen E-Bikes.
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Perspektive des Arbeitgebers: Betriebsausgaben und Vorsteuer
Auch der Arbeitgeber profitiert steuerlich:
Betriebsausgabe:
Der Arbeitgeber kann die Leasingrate oder den Kaufpreis des Fahrrads als Betriebsausgabe oder Herstellungskosten vollständig abziehen – unabhängig davon, ob das Fahrrad steuerfrei beim Arbeitnehmer ist.
Vorsteuerabzug:
Auf die Leasingrate oder den Kaufpreis kann der Arbeitgeber die Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen, sofern das Fahrrad für den Betriebsbetrieb genutzt wird (was bei einem Dienstrad immer der Fall ist).
Das macht Jobrad-Angebote für Arbeitgeber besonders attraktiv: Sie erhalten volle Kostendeckung plus Vorsteuerabzug.
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Selbstständige und Unternehmer: Fahrräder als Betriebsvermögen
Wenn Sie selbstständig oder Unternehmer sind und sich ein Fahrrad für betriebliche Zwecke anschaffen, gilt eine andere Rechnung:
Abschreibung (AfA):
Fahrräder (auch E-Bikes) sind Betriebsvermögen mit einer Nutzungsdauer von 7 Jahren. Sie können die Anschaffungskosten über 7 Jahre als Abschreibung (AfA) geltend machen:
- E-Bike für 2.000 Euro → 286 Euro pro Jahr Betriebsausgabe
- Gesamtabschreibung: 2.000 Euro ÷ 7 Jahre
Betriebsausgabe:
Laufende Betriebskosten (Reparatur, Wartung, Versicherung) sind direkt als Betriebsausgaben abziehbar.
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Zusammenfassung für Arbeitnehmer: Der beste Weg
Insistieren Sie darauf, dass Ihr Arbeitgeber das Jobrad/E-Bike als Zusatzleistung überlässt, nicht als Gehaltsumwandlung. Das ist steuerlich am günstigsten – Sie erhalten ein kostenloses Fahrrad ohne jede Steuerbelastung.
Falls Ihr Arbeitgeber nur eine Gehaltsumwandlung anbietet: Bei einem E-Bike ist die Regelung immer noch sehr vorteilhaft (0,25 % des UVP pro Monat als geldwerter Vorteil). Nutzen Sie diesen Steuervorteil!
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Zusätzliche Vorteile von Jobrad-Programmen
- Versicherung oft inklusive: Viele Arbeitgeber versichern das Fahrrad gegen Diebstahl und Schäden – das ist ebenfalls ein steuerfrei geldwerter Vorteil.
- Vergünstigter Bezug: Der Arbeitgeber handelt Mengenrabatte aus, sodass der Arbeitnehmer ein besseres Fahrrad bekommt.
- Umweltbonus: Beim Fahren zur Arbeit sparen Sie Parkgebühren und Benzin – ein echtes Plus für den Geldbeutel.
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Fazit
Jobrads und E-Bikes sind eine Win-Win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer erhält ein kostenloses oder stark rabattiertes Fahrrad mit minimalem Steuervorteil (oder gar keinem, wenn es als reine Zusatzleistung gewährt wird). Der Arbeitgeber kann die Kosten vollständig abziehen und erhält Vorsteuerabzug.
Die Gestaltung ist entscheidend: Achten Sie darauf, dass das Fahrrad als Zusatzleistung überlassen wird, nicht als Gehaltsumwandlung – dann ist alles steuerfrei. Und lassen Sie sich nicht von S-Pedelecs abschrecken; auch hier gibt es steuerliche Gestaltungsspielräume.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Stand: März 2026.
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Häufig gestellte Fragen
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